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Rechtliche Hinweise

Compliance

Wir von der Habbel, Pohlig & Partner Vermögensverwaltung stellen stets das Mandanteninteresse in den Vordergrund unserer Arbeit. All unsere Mitarbeiter verfolgen bestimmte Richtlinien und Grundsätze, die eine transparente und effektive Verwaltung Ihres Vermögens garantieren. Unsere Mitarbeiter bekommen keine Provision. Das heißt für Sie als unser Mandant, dass die Auswahl der Anlage sich ausschließlich an Ihren Interessen und Bedürfnissen orientiert. Wir treffen für Sie Anlageentscheidungen, die optimal Ihrer individuellen Situation sowie Ihren persönlichen Zielen entsprechen. Darüber hinaus kaufen Sie bei uns immer zum Net Asset Value, und zwar produktunabhängig.

Durch unsere regelmäßige und transparente Berichterstattung erhalten Sie Einblick in alle unsere Tätigkeiten. Sie behalten die volle Kontrolle über Ihr Vermögen. Wir kontrollieren Ihre Bank und stellen sicher, dass alle Bankdienstleistungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Vertraulichkeit

Wir pflegen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten. Aus diesem Grund legen wir sehr großen Wert auf die Sicherheit Ihrer Daten. Alles, was Sie als unser Mandant unseren Mitarbeitern anvertrauen, bleibt auch ausschließlich bei ihnen. Wir wahren Ihre Privatsphäre und nehmen die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Auch nach dem Auslaufen des Vertrags. Die Verschwiegenheit in Bezug auf persönliche Informationen ist Teil der Unternehmenskultur der Habbel, Pohlig & Partner Vermögensverwaltung. Ihre persönlichen Daten geben wir zu keinem Zeitpunkt an Dritte weiter.

Wir hören Ihnen zu und sind jederzeit für Sie erreichbar. Wir nehmen uns Zeit für Sie und berücksichtigen Ihre ganz persönlichen Wünsche. Bei uns bekommen Sie einen festen, kompetenten Ansprechpartner, der Ihnen in allen Ihr Vermögen betreffenden Belangen zur Seite steht.

Darüber hinaus sind wir als Mitglied des VuV – Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V. – an seinen Ehrenkodex sowie dessen Einhaltung gebunden. Gerne können Sie sich auf den Seiten des VuV über die Grundsätze und Richtlinien dieses Ehrenkodex ausführlich informieren. Der Mitgliedschaft im VuV werden die Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie eine Mitgliedschaft in der EdW (Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen) vorausgesetzt.

Ombudsverfahren

Das Ombudsverfahren ist ein Instrument, das der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) zur außergerichtlichen Beilegung von Meinugsverschiedenheiten zwischen seinen Mitgliedern und deren Kunden bei Streitigkeiten rund um die Thema der Vermögensverwaltung und auch anderer Finanzdienstleistungen anbietet.

VuV-Ombudsstelle

Leitlinien zur Ausübung von Stimmrechten und zur Mitwirkung

Das Unternehmen Habbel, Pohlig & Partner Institut für Bank- und Wirtschaftsberatung GmbH unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b AktG zu beschreiben.

  • Das Unternehmen übt keine Aktionärsrechte i.S.v. § 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des Weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtewahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von § 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.